Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht – das ist meist keine beliebte Wahl, doch viele Arbeitgeber honorieren diese zusätzlichen Belastungen durch Zuschläge, die bei richtiger Abrechnung steuerfrei bleiben. Doch welche Zuschläge sind für Angestellte steuerfrei und wie funktioniert das genau?
Diese Steuerfreiheit greift jedoch nur, wenn die Zuschläge zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt werden. Für das Arbeitsverhältnis bedeutet das: Diese Sonderzahlungen müssen explizit als Zuschläge ausgewiesen und nicht einfach aus dem normalen Lohn herausgerechnet werden.
Obwohl steuerfrei, können die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit dennoch beitragspflichtig in der Sozialversicherung sein. Denn dort gelten strengere Vorgaben: Der Grundlohn, auf den sich die Beitragsfreiheit bezieht, darf maximal 25 Euro pro Stunde betragen – im Steuerrecht hingegen sind bis zu 50 Euro erlaubt.
Wichtig zu wissen: Zuschläge für Sonntags- und
Feiertagsarbeit können nicht gleichzeitig steuerfrei abgerechnet werden. Fällt
ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der Feiertagszuschlag von 125% bzw.
150% bei besonderen Feiertagen. Lediglich für Nachtarbeit an einem Feiertag
oder Sonntag kann der Nachtzuschlag von bis zu 25% zusätzlich steuerfrei
bleiben.
Für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist der sogenannte Grundlohn entscheidend. Dieser wird auf maximal 50 Euro pro Stunde festgelegt. Angestellte profitieren dabei vom vereinbarten Arbeitslohn, nicht vom tatsächlich gezahlten Gehalt. Der Grundlohn ist also der reguläre Stundenlohn, aus dem sich der steuerfreie Anteil für Feiertags-, Sonntags- oder Nachtarbeit berechnet.
Neue Gerichtsurteile bringen für Bereitschaftsdienste Änderungen: Die Steuerfreiheit für Zuschläge wird nicht mehr auf Basis des Bereitschaftsdienstentgelts berechnet, sondern nach dem vollen Tabellenentgelt. Für Angestellte in Bereitschaft bedeutet das, dass höhere Zuschläge nun steuerfrei möglich sind.
Damit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge steuerfrei bleiben, müssen sie auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden einzeln abgerechnet werden. Pauschale Zuschläge, die ohne genaue Aufschlüsselung gezahlt werden, können nicht steuerfrei angerechnet werden. Eine Ausnahme bilden Abschlagszahlungen, die nachträglich mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden verrechnet werden können.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge bringen finanzielle
Vorteile und Steuerersparnisse, wenn sie richtig abgerechnet werden. Wer
regelmäßig zu ungünstigen Zeiten arbeitet, sollte die Abrechnungen im Blick
behalten und darauf achten, dass der Arbeitgeber die steuerlichen Regelungen
einhält. So lässt sich sicherstellen, dass diese Zuschläge am Monatsende
steuerfrei aufs Netto-Gehalt wandern.
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