
Steuerberater sind verpflichtet, Verdachtsfälle auf Geldwäsche an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden. Allerdings gibt es Ausnahmen. Ein neues Merkblatt der Steuerberaterkammern schafft hier Klarheit.
Das Merkblatt enthält Listen mit meldepflichtigen und nicht meldepflichtigen Tätigkeiten.
Grundsätzlich müssen Steuerberater geldwäscherechtlich relevante Sachverhalte in Bezug auf ihre Mandanten melden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Informationen im Rahmen der Rechts- oder Steuerberatung oder einer Prozessvertretung erlangt wurden. Dieses sogenannte "Meldeprivileg" greift auch während der Mandatsanbahnung.
Nicht alle Tätigkeiten eines Steuerberaters fallen unter das Meldeprivileg. Vor allem einfache kaufmännische Hilfsleistungen wie reine Buchführung sind weiterhin meldepflichtig. Die Abgrenzung zwischen Beratung und Buchführung ist in der Praxis oft schwierig.
Ein wichtiger Anhaltspunkt: Tätigkeiten, die eine notwendige Grundlage für eine ordnungsgemäße Rechts- oder Steuerberatung bilden, gelten nicht als reine Buchführung. Vielmehr sind sie als beratungsnahe Tätigkeiten anzusehen und können damit von der Meldepflicht ausgenommen sein.
Praktischer Tipp: Steuerberater können sich folgende Frage stellen: Könnte auch ein Beruf ohne rechtliche Beratungskompetenz diese Tätigkeit ausführen?
Das neue Merkblatt der BStBK bietet eine wertvolle Orientierungshilfe, um Unsicherheiten in der Praxis zu vermeiden. Steuerberater und deren Mitarbeiter sollten sich regelmäßig über aktuelle Regelungen informieren, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Eine Schulung bereitet Ihre Mitarbeitenden umfassend darauf vor, diese zentralen Ziele zu erreichen:

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