
In Folge 9 von "Irgendwas mit Steuern" erklärt Prof. Carsten Wegner das Steuerstrafrecht: von der Zusammenarbeit mit Steuerberatern bis zu Selbstanzeigen und Durchsuchungen. Entdeckt, wie man von einem guten Verhältnis zu Steuerbehörden profitieren kann!
Unser Thema heute: Das schöne Steuerstrafrecht! Prof. Carsten Wegner von Krause & Kollegen ist in einer Berliner Kanzlei tätig, die sich – wie er selber sagt – mit allen strafrechtlichen Angelegenheiten ohne Blut und Sperma beschäftigt. Sprich: Das Steuerstrafrecht. Wie sieht seine Zusammenarbeit mit Steuerberatern aus? Was ist der Unterschied zwischen einer Steuerverkürzung als Straftat und als Ordnungswidrigkeit? Wie gelingt die Selbstanzeige? Wie kann man in diesem Zusammenhang womöglich von einem guten Verhältnis zu den Steuerbehörden profitieren? Wie laufen Durchsuchungen ab und welche Rolle kommt ihm dabei zu? Antworten auf diese und viele weitere Fragen findet Ihr in Folge 9 von Irgendwas mit Steuern. Viel Spaß!
Gast: Carsten Wegner (Krause & Kollegen)
Moderator: Marc Ohrendorf
Die heutige Folge von irgendwas mit Steuern wird euch präsentiert von TaxTalents, dem Karriereportal des IWW Instituts für Steuerprofis und die, die es noch werden möchten.
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Vielen Dank für die Unterstützung von irgendwas mit Steuern und nun viel Spaß mit dieser Podcast Folge.
Marc: Herzlich willkommen zu einer neuen Episode „Irgendwas mit Steuern“. Mein Name ist noch immer Marc Ohrendorf und heute darf ich mit Professor Karsten Wegner sprechen. Hallo Herr Wegner.
Karsten Wegner: Hallo, grüße Sie.
Marc: Sie machen Steuerstrafrecht, stimmt’s?
Karsten: Ja, genau.
Marc: Und zwar in Berlin. Wir wollen heute ein bisschen beleuchten, wie Sie in diese Nische gekommen sind, die aus der Juristenecke stammt, aber sehr verzahnt ist mit Steuerberatern und anderen Steuerberufen.Fangen wir vorne an: Wo haben Sie studiert, wo kommen Sie her und warum machen Sie heute genau das, was Sie tun?
Karsten: Studiert habe ich in Osnabrück, in einem Schwerpunktstudiengang, auf den der frühere Bundespräsident Christian Wulff großen Wert gelegt hat.Dort sollten nicht nur Juristen, sondern Juristen mit wirtschaftsrechtlicher Schwerpunktausbildung ausgebildet werden – Wulff war meines Wissens im ersten Jahrgang dieser Fakultät.
Vor dem Jurastudium habe ich ganz normal Abitur gemacht – mit DDR-Spezifik: kein „reines“ Abitur, sondern parallel eine Berufsausbildung als Elektriker.Nach Abitur, Berufsausbildung und einem Jahr Bundeswehr habe ich dann in Osnabrück Rechtswissenschaften studiert.
Marc: Wie sind Sie dann auf Jura mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt gekommen?
Karsten: In der Elektriker-Ausbildung bin ich in bestimmten Fächern an meine Grenzen gestoßen.Man kann sich in einer Berufsausbildung auch „negativ orientieren“ und merken: Das soll es nicht sein. Geplant war ursprünglich ein Studium der Elektrotechnik, also etwas Naturwissenschaftlich-Technisches.Das fiel aber in die Jahre 1988 bis 1991 – die Wendejahre –, und 1991 standen plötzlich alle Türen offen.
Ich wusste ziemlich genau, was ich nicht wollte.Durch meine Bundeswehrzeit in Nordrhein-Westfalen hatte ich Bezüge nach Osnabrück, habe Freunde dort kennengelernt und bin zur Studienberatung gegangen. Dort hieß es: „Mit Berufsausbildung und Bundeswehr finden Sie hier sicher einen Studienplatz“ – Osnabrück hatte damals einen lokalen Numerus Clausus.Das klang alles sympathisch und ich habe gedacht: Das probierst du jetzt einfach.
Marc: In „Wirtschaftsrecht“ steckt viel: Sie hätten etwa Gesellschaftsrechtler werden und Hauptversammlungen begleiten können.Was hat Sie gerade am Steuerstrafrecht fasziniert und wann fiel diese Entscheidung?
Karsten: Im universitären Bereich hatte ich irgendwann Berührungspunkte zu Professor Hans Achenbach, Lehrstuhlinhaber für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht in Osnabrück.Neben den Pflichtscheinen musste man ein Wahlfach belegen – ich habe Wirtschafts- und Steuerstrafrecht gewählt. Kurz vor dem ersten Staatsexamen kam Achenbach bei einer Abendveranstaltung zu mir, warf mir im Vorbeigehen zu: „Übrigens, für Sie habe ich ein Promotionsthema.“Ich war überrascht und erfreut.
Einige Wochen später rief ein Mitarbeiter des Lehrstuhls an und sagte: „Wir hätten nicht nur ein Promotionsthema, sondern auch eine freie Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter – hätten Sie Lust?“ So kam ich – entgegen aller ursprünglichen Planungen – zu einer Mitarbeiterzeit an der Uni.Ich habe im Unternehmensstrafrecht promoviert, das war mein Promotionsthema, und insgesamt noch gut zweieinhalb Jahre an der Uni.
Das war der Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts.Hans Achenbach hatte damals ein Handbuch zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht herausgegeben, zusammen mit einem ausgewiesenen Steuerstrafrechtler aus einer Münchner Kanzlei. So bekam ich Berührungspunkte zu dieser Münchner Steuerstrafrechtskanzlei, bei der ich im Referendariat eine längere Station absolviert habe.Ein Schritt ergab den nächsten: Strafrecht war „meins“ und irgendwann gehörte Steuerstrafrecht dazu.
Marc: Sie haben im Vorgespräch salopp gesagt: „Alles außer Blut und Sperma“ – das ist Ihr Feld.
Karsten: Genau.Wir machen Strafrecht und streiten fast nur um Geld. Wenn es bei uns blutig wird, dann vielleicht, weil ein Arzt zu tief gestochen oder falsch geschnitten hat – das fällt dann unter Wirtschaftsstrafrecht.Ansonsten sind wir als Kanzlei reine Strafrechtler, ausschließlich im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
Marc: Wie viele Berufsträger sind Sie in der Kanzlei?
Karsten: Wir sind aktuell elf Rechtsanwälte.
Marc: Das ist nicht wenig.
Karsten: Nein. Damit gehören wir sicher zu den größeren Kanzleien. Wir sehen uns im JUVE-Ranking in unserem Segment seit vielen Jahren weit oben – in Berlin, aber auch überregional.
Marc: „Irgendwas mit Recht“ ist sozusagen der ältere Schwesterpodcast.Hier wollen wir Ihren Konnex zu den Steuerberufen beleuchten: Wie sehen Sie sich im Verhältnis zum Steuerberater? Stellen wir uns einen Mandanten vor, der Fehler gemacht hat oder Straftaten begangen hat. Wann kommen Sie dazu und wer hat dann den Hut auf in der Mandatsberatung?
Karsten: Strafrechtler – jedenfalls in der Individualverteidigung – arbeiten anders als andere Anwälte.Andere bauen sich einen dauerhaften Mandantenstamm auf, der sie über das Berufsleben trägt. Bei uns ist es anders: Idealerweise kommt der Mandant nur einmal, wir helfen ihm aus der Patsche und hoffen, dass er nicht wiederkommt.Man sagt eher „Tschüss“ als „Auf Wiedersehen“ – in der Hoffnung, dass die Sache erledigt bleibt.
Dadurch ist für uns die Zusammenarbeit mit den Berufsträgern wichtig, bei denen die laufende steuerliche Abwicklung liegt – das sind die Steuerberater. Steuerberater sind für mich zentrale Multiplikatoren. Sie melden sich, wenn sie merken: „Hoppla, das wird kompliziert.“ Eine streitige Betriebsprüfung machen viele Steuerberater noch selbst.Aber sobald das Bekanntgabeschreiben kommt: „Es wurde ein Strafverfahren eingeleitet“, holen sie einen Spezialisten.
Spätestens bei einer Durchsuchung sagt der Steuerberater: „Das ist ein Konflikt, den ich nicht allein haben will – da brauche ich Strafrecht an meiner Seite.“ Dann treten sie an mich heran, ich arbeite an ihrer Seite und bearbeite den Fall gemeinsam.Hinterher geht der Mandant – idealerweise – wieder in die vertrauten Hände des Steuerberaters zurück.
Wir machen keinerlei Gestaltungsberatung.Wir verstehen uns als Krisenreaktionstruppe, die hinzugezogen wird, wenn Probleme da sind. Sind die Probleme gelöst, geben wir das Mandat an die bestehenden Strukturen zurück.Kein Steuerberater muss Angst haben, dass wir ihm Mandate „wegnehmen“ – wir kommen in der Spezialsituation, wickeln ab und gehen wieder.
Marc: Ist das wirklich so – sehen Sie die Mandanten nur einmal? Oder gibt es nicht doch welche, die zwei- oder dreimal auftauchen?
Karsten: Natürlich gibt es Wiederholer.Im steuerstrafrechtlichen Bereich, gerade im Unternehmenskontext, tauchen Probleme auch mehrfach auf. Nicht jedes Konfliktthema hat aber einen strafrechtlichen Hintergrund.Wir arbeiten viel an Schnittmengen: Ist etwas schon strafbefreiende Selbstanzeige oder noch eine steuerliche Korrekturerklärung?
Wenn wir uns im Bereich der Korrekturerklärung nach § 153 AO bewegen, sind wir im Vorfeld – und das kann öfter vorkommen.Da unterstützen wir Unternehmen immer wieder. Es ist ein buntes Feld – man trifft sich manchmal mehrfach.
Marc: Dann sollten wir ein paar Grundlagen des Steuerstrafrechts für die Steuerberufe erläutern.So erkennt man aus Sicht der Steuerberatung, ob ein Thema auf dem Schirm sein muss und wann ein Experte dazukommen sollte. Sie haben gesagt, dass Sie häufig dazu dozieren und Steuerberater weiterbilden – jetzt haben Sie hier die Bühne: Was muss man wissen?
Karsten: Ich erkläre das Steuerstrafrecht gern bildhaft.Ich „verkaufe“ es meinen Studierenden wie ein Mon Chérie. Innen ist die Kirsche, das Steuerrecht, außen die Schokolade, das Strafrecht – das eine geht nicht ohne das andere.Ist die Kirsche vergiftet, also das Steuergesetz unwirksam, gibt es kein wirksames Steuerstrafrecht.
Ich sage gern: Ich bin eher der „Schokoladentyp“, die Steuerberater sind die „Kirschetypen“ – nur zusammen gibt es das Ganze. Die Probleme liegen zunächst in der Füllung: Eine Steuerhinterziehung gibt es nur, wenn Steuern verkürzt wurden.Ob Steuern verkürzt wurden, richtet sich nach materiellem Steuerrecht – da brauche ich die Steuerberater. Ich habe Grundlagen im Steuerrecht, aber keinen Anspruch, steuerrechtlich pfiffiger zu sein als Steuerberater.Dafür haben sie ihre Ausbildung.
Ich schaue von außen auf die „Schokolade“ und prüfe, wann Probleme aus dem Steuerrecht ins Strafrecht „durchschlagen“ und welche Optionen es gibt. In Fortbildungen erkläre ich erst strafrechtliche Prinzipien: Wie beginnen Verfahren, wo stehen die Strafvorschriften, wie laufen die Schritte.
Marc: Fangen wir damit an: Welche Strafvorschriften muss man kennen?
Karsten: Im Kern alles rund um § 370 AO – die Steuerhinterziehung.§ 371 AO regelt die strafbefreiende Selbstanzeige. Daneben gibt es ein paar Sondervorschriften in §§ 372 ff. AO – praktisch kann man die meist ausblenden.
Kernvorschrift ist § 370 AO: vorsätzliche Steuerverkürzung.Im Hintergrund steht § 378 AO: leichtfertige Steuerverkürzung, also die „kleine Steuerhinterziehung“ – grob fahrlässig statt vorsätzlich. Sie wird nicht mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet, sondern mit Geldbuße – sie ist eine Ordnungswidrigkeit.
Marc: Weil es eine Ordnungswidrigkeit ist.
Karsten: Genau. Die Abgrenzung ist wichtig.Sie schafft ein großes Risikofeld, weil auch ungewollte Fehler in den Blick geraten. Andererseits eröffnet sie Gestaltungsspielräume.Viele unangenehme Konsequenzen lassen sich abmildern, wenn man in den Bereich der Ordnungswidrigkeit „abgleiten“ kann.
Das kennen Steuerberater aus ihrer Beratung: Die Welt ist selten schwarz-weiß.Wir Strafverteidiger suchen ebenfalls Grauzonen und Lösungen. Wir sind wie Steuerberater Kommunikatoren.Wir überzeugen durch Gespräche und Gesetzesargumente, haben aber Rückfallpositionen, mit denen wir leben können – immer lösungsorientiert.
Marc: Lassen Sie uns das konkreter machen, damit sich auch Auszubildende etwas darunter vorstellen können.
Wir lassen den Steuerberater außen vor, der ist „zu kompliziert“.Nehmen wir einen Handwerksbetrieb, der seine Steuererklärung selbst mit einer Software macht. Ein Meister mit ein paar Angestellten gibt fünf Maschinen an, obwohl er nur drei gekauft hat.Er behauptet bewusst Falsches, um Steuern zu sparen – klarer Fall von § 370 AO, oder?
Karsten: Ja – klassischer Fall: bewusst falsche Angaben, um Steuervorteile zu erlangen.
Marc: Zweiter Fall: Er hat tatsächlich drei Maschinen gekauft, vertippt sich aber – statt 5.000 Euro Anschaffungskosten tippt er 7.000 ein.Was dann?
Karsten: Zunächst fragt man: In welcher Sphäre wird der Fehler entdeckt? Fall 1: Er selbst – oder er mit seinem Berater – merkt den Fehler.Dann sind wir in einer meiner Lieblingskonstellationen: § 153 AO. § 153 AO verpflichtet denjenigen, der bemerkt, dass eine Erklärung falsch ist und Steuern verkürzt wurden, zur Korrektur.Man teilt dem Finanzamt mit: „Ich habe einen Fehler gemacht“, der Bescheid wird geändert – fertig.
Marc: Und das war’s im Prinzip.
Karsten: Genau, das passiert täglich zigfach. Kommt der Betroffene seiner Korrekturpflicht nicht nach und entdeckt das Finanzamt den Fehler später, liegt in der Nichtreaktion eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen.Aus einem unverfänglichen Vorgang entsteht plötzlich ein strafrechtliches Risiko. Fall 2: Das Finanzamt entdeckt es in der laufenden Betriebsprüfung.Dann geht es um Glaubhaftigkeit: War es wirklich ein Fehler? Wie sieht die Beleglage aus? Da hilft Kommunikation.
Karsten: Eine dritte Konstellation ist für Berater interessant – leider hat der Gesetzgeber hier Spielräume eingeschränkt. Früher war das Vorfeld der Betriebsprüfung eine große Spielwiese.Kam die Ankündigung einer Betriebsprüfung, gingen viele Steuerberater „in sich“ und setzten den Mandanten auf den „Topf“: „Haben wir irgendwo Probleme?“
Man konnte dann vor Prüfungsbeginn noch korrigieren – ohne großes Theater um Vorsatz.Das Finanzamt war zufrieden, der Prüfer hatte sein Mehrergebnis, der Vorgang war abgewickelt. Seit einigen Jahren sind die Selbstanzeigevoraussetzungen verschärft.Mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung tritt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige ein.
Das ist für Steuerberater äußerst ärgerlich. Vor einer Prüfung gibt es nun kaum noch Möglichkeiten, alte Fehler „geräuschlos“ zu beseitigen. Mein Tipp für Steuerberater: Ein gutes Verhältnis zu Finanzamt und Prüfern pflegen.Mancher Prüfer, der die Problematik ähnlich sieht, ruft vorab an und stimmt den Termin mündlich ab, bevor er schriftlich anordnet.
Solange die Prüfungsanordnung noch nicht ergangen ist, ist kein Sperrgrund gesetzt – Zeitfenster für Korrekturen. Dann heißt es: Schnell mit den Mandanten sprechen – haben wir Fehlverhalten, können wir korrigieren? In solchen Konstellationen melden sich Steuerberater oft bei mir.Dann prüfen wir: Ist es schon zu spät? Gehen wir das Risiko einer gescheiterten Selbstanzeige ein? Sind wir noch in § 153 AO? Gibt es eine „geschenkte“ Selbstanzeigesituation? Der Rest ist Glaubhaftigkeit und Kommunikation mit dem Finanzamt, um eine Lösung zu finden.
Marc: Man merkt den Bezug zum Menschlichen: Wenn man sich kennt, anrufen kann und weiß, wie, lassen sich viele Probleme oder Fristverlängerungen regeln – etwa im Urlaub.
Karsten: Genau.Wenn man fragt: „Was ist eine Schlüsselqualifikation?“ – für Steuerberater und für uns – dann lautet die Antwort: reden können. Man muss kommunizieren können und wollen. Man muss versuchen, die Gegenseite einzunehmen, zu überzeugen, verbindlich und verlässlich zu sein. Dann lässt sich kommunikativ viel lösen.
In Fortbildungen kommt oft die Frage: „Wie nah sind wir am Steuerstrafrecht?“Dann sage ich provokant: „Ich schaue in den Raum – jeder von Ihnen hat heute objektiv an einer Steuerhinterziehung mitgewirkt.“ Die Reaktion ist Schock.Ich erkläre dann: Eine Steuerverkürzung liegt objektiv vor, wenn etwas falsch gemacht wurde. Steuerberatung ist risikogeneigte Tätigkeit – jeden Tag wird irgendwo ein Fehler passieren. Damit ist objektiv der Tatbestand verwirklicht, aber das subjektive Tatbestandsmerkmal fehlt.
Marc: Das subjektive Element fehlt.
Karsten: Genau, und nach meinem Eindruck sind die Finanzbehörden nicht auf eine überharte Verfolgung von Steuerberatern gepolt.Dem Berufsstand wird ein großer Vertrauensvorschuss entgegengebracht. Bei Zahlendrehern oder kleineren Fehlern versucht man nicht sofort, ein Strafverfahren zu eröffnen. Es geht um die Abwicklung laufender Tätigkeit, zunächst mit großem Vertrauen.
Anders wird es, wenn die Beträge sehr groß werden – dann will das Finanzamt auf der sicheren Seite sein und schaut genauer hin. Oder wenn die Beleglage nicht stimmt – etwa bei Verdacht auf Scheinrechnungen oder falsche Kopien. Dann entstehen Probleme in der Verfahrensabwicklung.
Marc: Das Verhältnis zu den steuerberatenden Berufen haben wir gut beleuchtet.Was sind denn Klassiker, wenn jemand „Bockmist“ gebaut hat und bei Ihnen landet?
Karsten: Es gibt zwei typische Konstellationen.
Erstens: Der Mandant kommt, weil durchsucht wird.Ich saß kürzlich im Zug nach Leipzig, 6:30 Uhr, SMS von einem Steuerberater: „Bei X wird gerade durchsucht. Hier die Telefonnummer der Ehefrau, bitte kümmern.“ Dann stehe ich im Mittelgang des ICE, damit niemand zuhört, und organisiere aus dem Zug heraus die erste Krisenreaktion.
Marc: Was ist die erste Krisenreaktion konkret?
Karsten: Zunächst anrufen.Fragen: „Wer ist da, wie läuft es? Sind die schon mit dem PUFoS aktiv und wollen die EDV mitnehmen oder liegt alles im Rahmen?“ Dann lasse ich mich mit dem Ermittlungsführer vor Ort verbinden – in Berlin kennt man sich oft. Häufig sind auch die Fahnder froh, wenn ein Verteidiger im Boot ist – dann läuft es geordneter.
Man bespricht kurz: Muss jemand kommen? Reicht telefonische Begleitung? Was soll mitgenommen werden – Rechner abbauen oder nur spiegeln? Das sind typische Krisenentscheidungen. Solche Anrufe kommen klassisch früh am Morgen. Entweder ist man auf dem Weg zu einem auswärtigen Termin, schmiert gerade die Schulbrote oder hat das Kind eben in der Kita abgegeben. Zweite Konstellation: Aus der Betriebsprüfung heraus kommt der Hinweis: „Es wurde ein Strafverfahren eingeleitet.“Das hat nicht den Überfallcharakter einer Durchsuchung, sorgt aber für Verunsicherung.
Wird der Hinweis gleich zu Beginn gegeben, weil die Prüfung auf einem Strafverdacht beruht, ist alles transparenter. Erfolgt er erst in der Schlussbesprechung, ist die Stimmung Konflikt geladener.
Karsten: Ein Strafverfahren kann man sich wie ein Theaterstück mit drei Akten vorstellen. Erster Akt: Ermittlungsverfahren.Zweiter Akt: Zwischenverfahren.Dritter Akt: Hauptverfahren. Je früher ein Mandant kommt, desto besser.Idealerweise im Ermittlungsverfahren – dann versuchen wir zu verhindern, dass es überhaupt zur Hauptverhandlung kommt.
Springen wir erst im Zwischenverfahren hinein, liegt die Wahrscheinlichkeit bei 99%, dass es zur Hauptverhandlung kommt.Die Hauptverhandlung ist bildlich „Sat.1 oder RTL am Nachmittag“ – da möchte man nicht hin. Deshalb: früh steuern, gegensteuern und das Verfahren möglichst im ersten Abschnitt erledigen.
Marc: Zum Abschluss noch ein verbreitetes Thema, gerade im Bau: Schwarzarbeit.Es wäre spannend, steuerstrafrechtliche und allgemein strafrechtliche Risiken zu skizzieren.
Karsten: Im Baustrafrecht gibt es strafrechtlich zwei Seiten und damit zwei Behörden: Finanzverwaltung und Zoll. Die Finanzbehörden – Steuerfahndung – haben die Steuern im Blick.Die Zollbehörden schauen auf die Sozialversicherungsbeiträge.
Denkbar ist: Nur das Finanzamt ermittelt, nur der Zoll, oder – sauber – beide unter Leitung der Staatsanwaltschaft.Betreffen die Sachverhalte Steuern und Sozialabgaben, hat eigentlich nur die Staatsanwaltschaft die originäre Ermittlungszuständigkeit; Finanzamt und Zoll sind dann Hilfsbeamte. Die strafrechtlichen Risiken sind relativ einfach.Wer „schwarz“ beschäftigt, führt keine Lohnsteuer ab – Lohnsteuerstrafrecht.
Um Schwarzlöhne zahlen zu können, muss Schwarzgeld generiert werden.Schwarzgeld entsteht, indem das Buchwerk manipuliert wird – etwa durch Einbuchen von Scheinrechnungen. Je nach Ausgestaltung (z.B. 13b-Rechnungen im Baubereich) ergeben sich umsatzsteuerliche oder nur ertragsteuerliche Risiken – Stichwort Betriebsausgabenabzug.
Parallel dazu arbeiten die Hauptzollämter mit Berufsgenossenschaft, Sozialkasse und Deutscher Rentenversicherung.Zahlt man keine Sozialabgaben, hält man Sozialversicherungsbeiträge vor – § 266a StGB. Im Strafverfahren wird dann gestritten: Waren die Personen tatsächlich Arbeitnehmer des Unternehmens und nicht ordnungsgemäß angemeldet? Manchmal wird nur steuerrechtlich, manchmal nur sozialversicherungsrechtlich, manchmal „das große Rad“ gedreht – beides zusammen.Manchmal vermutet man statt Schwarzarbeit eher Gewinnverlagerung über Scheinrechnungen – dann geht es um verdeckte Gewinnausschüttung und Einkommensteuerhinterziehung. Alles sehr komplex, aber sehr interessant.
Marc: Zum Schluss noch etwas, das Sie mir im Vorfeld erzählt haben: Sie fragen Mandanten immer, ob sie einen Jagd- oder Waffenschein haben. Warum?
Karsten: Man lernt über die Jahre. Meine – nicht empirisch belegte – Wahrnehmung ist, dass Personen mit steuerstrafrechtlichem Risikofeld überproportional häufig einen Waffenschein plus Jagdschein haben. Interessant ist: Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung denkt man zunächst nur an die Geld- oder Freiheitsstrafe.Für Waffenschein und Jagdschein ist aber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entscheidend – die kann durch eine Verurteilung verloren gehen.

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