Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht – das ist meist keine beliebte Wahl, doch viele Arbeitgeber honorieren diese zusätzlichen Belastungen durch Zuschläge, die bei richtiger Abrechnung steuerfrei bleiben. Doch welche Zuschläge sind für Angestellte steuerfrei und wie funktioniert das genau?
Diese Steuerfreiheit greift jedoch nur, wenn die Zuschläge zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt werden. Für das Arbeitsverhältnis bedeutet das: Diese Sonderzahlungen müssen explizit als Zuschläge ausgewiesen und nicht einfach aus dem normalen Lohn herausgerechnet werden.
Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen eine besondere Herausforderung – nicht nur, weil sie auf Freizeit oder familiäre Zeit verzichten müssen, sondern auch, weil sie für diese besonderen Dienste einen finanziellen Ausgleich erwarten dürfen. Doch wie genau sieht die Regelung für steuerfreie Zuschläge aus? Welche gesetzlichen Ansprüche bestehen, und was ist beim Thema Sozialversicherung zu beachten? Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Fakten rund um Sonn- und Feiertagsarbeit – inklusive aktueller Urteile und praktischer Hinweise für die Abrechnung.
Das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist in Deutschland grundsätzlich durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (§ 9 ArbZG) geregelt. Demnach dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, insbesondere für Branchen wie das Gesundheitswesen, die Gastronomie, Verkehrsbetriebe oder die Energieversorgung. In diesen Bereichen ist die Arbeit an Feiertagen oft unvermeidbar.
Ein besonderer Fokus liegt dabei auf den sogenannten „gesetzlichen Feiertagen“. Dazu zählen bundesweit anerkannte Tage wie Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der Tag der Deutschen Einheit, die beiden Weihnachtsfeiertage und – in einigen Bundesländern – Allerheiligen. Wer an diesen Tagen arbeitet, hat Anspruch auf besondere Zuschläge.
Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen wie Allerheiligen, dem 1. Mai oder Weihnachten arbeiten, können auf einen steuerfreien Zuschlag von bis zu 125% des Grundlohns hoffen. Für besonders herausgehobene Feiertage – dazu zählen Heiligabend ab 14 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Mai – ist sogar ein steuerfreier Zuschlag von bis zu 150% möglich. Die genaue Höhe des Zuschlags ist tariflich oder arbeitsvertraglich geregelt, die Steuerfreiheit ist jedoch gesetzlich festgelegt.
Wer an einem Sonntag arbeitet, erhält einen steuerfreien Zuschlag von bis zu 50% des Grundlohns. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Sonntag zugleich ein gesetzlicher Feiertag ist – allerdings ist eine Kombination mit dem Feiertagszuschlag nicht möglich (siehe unten).
Für Nachtarbeit – definiert als Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr – bleibt ein Zuschlag von 25% steuerfrei. Beginnt die Nachtarbeit bereits vor Mitternacht, kann der steuerfreie Zuschlag auf 40% steigen. Die genauen Zeitgrenzen und Zuschlagshöhen können sich nach Tarifverträgen unterscheiden.
Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn die Zuschläge zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und nicht etwa aus dem regulären Gehalt herausgerechnet werden. Sie müssen auf der Lohnabrechnung explizit als Zuschläge ausgewiesen sein. Nur dann erkennt das Finanzamt die Steuerfreiheit an.
Maßgeblich für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist der sogenannte Grundlohn. Dieser wird – steuerrechtlich – auf maximal 50 Euro pro Stunde begrenzt. Liegt der tatsächliche Stundenlohn darüber, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerfrei. Für die Sozialversicherung gilt sogar eine noch strengere Grenze von 25 Euro pro Stunde.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass steuerfreie Zuschläge automatisch auch sozialversicherungsfrei sind. Das ist jedoch nicht der Fall! Für die Sozialversicherung gilt: Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur dann beitragsfrei, wenn der Grundlohn 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Liegt der Stundenlohn darüber, sind die Zuschläge zwar steuerfrei, aber beitragspflichtig in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Mehr dazu beim Deutschen Rentenversicherung Bund.
Ein wichtiger Punkt: Sonntags- und Feiertagszuschläge können nicht gleichzeitig steuerfrei abgerechnet werden. Fällt ein gesetzlicher Feiertag – wie Allerheiligen – auf einen Sonntag, gilt ausschließlich der Feiertagszuschlag (125% bzw. 150%). Der Sonntagszuschlag entfällt in diesem Fall. Lediglich ein zusätzlicher Nachtzuschlag (bis zu 25%) kann auch an einem Feiertag oder Sonntag steuerfrei gezahlt werden.
Der Grundlohn ist der regelmäßig gezahlte Stundenlohn ohne Zuschläge oder Sonderzahlungen. Für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist der vertraglich vereinbarte Lohn maßgeblich, nicht etwa ein Durchschnittslohn oder das tatsächlich gezahlte Gehalt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu klare Vorgaben veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 17.06.2022).
Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat für Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst eine wichtige Änderung gebracht: Die Steuerfreiheit für Zuschläge wird nicht mehr auf Basis des Bereitschaftsdienstentgelts berechnet, sondern nach dem vollen Tabellenentgelt. Das bedeutet, dass insbesondere im öffentlichen Dienst höhere steuerfreie Zuschläge möglich sind. Für Angestellte im Gesundheitswesen, bei der Feuerwehr oder im Rettungsdienst ist dies ein erheblicher Vorteil.
Damit die Zuschläge steuerfrei bleiben, müssen sie auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden einzeln abgerechnet werden. Pauschale Zuschläge, die ohne genaue Aufschlüsselung gezahlt werden, sind nicht steuerfrei. Eine Ausnahme bilden Abschlagszahlungen, die nachträglich mit den tatsächlich geleisteten Stunden verrechnet werden können.
Angenommen, ein Arbeitnehmer arbeitet an Allerheiligen (gesetzlicher Feiertag in NRW) von 8 bis 16 Uhr. Sein Grundlohn beträgt 20 Euro pro Stunde. Er erhält:
Da der Grundlohn unter 25 Euro liegt, ist der Zuschlag auch sozialversicherungsfrei.
Wer an mehreren Feiertagen hintereinander arbeitet (z.B. Weihnachten), kann für jeden Feiertag den steuerfreien Zuschlag beanspruchen. Für Nachtarbeit an einem Feiertag oder Sonntag gilt: Der Nachtzuschlag von bis zu 25% bleibt zusätzlich steuerfrei.
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind ein wichtiger finanzieller Ausgleich für Arbeit zu besonderen Zeiten. Wer regelmäßig an Tagen wie Allerheiligen, Weihnachten oder Sonntagen arbeitet, sollte seine Lohnabrechnung sorgfältig prüfen und auf die Einhaltung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben achten. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Zuschläge korrekt auszuweisen und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Nur so profitieren Arbeitnehmer optimal von den steuerfreien Zuschlägen.
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